Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätze
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen
und Lieferungen durch Landschaftsgärtner. Die Ausführung
der landschaftsgärtnerischen Arbeiten erfolgt nach
fachlichen Grundsätzen, wie sie insbesondere in den technischen
Vorschriften für landschaftsgärtnerische Arbeiten
in Teil C der Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB),
DIN 18320 und im Bauleistungsbuch festgelegt sind. Angebote
sind freibleibend.
2. Abnahme
Eine Abnahmebesichtigung erfolgt innerhalb von 12 Werktagen
nach der Fertigstellung der Arbeit gemeinsam durch
beide Vertragsteile. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung
verzichten. Als Verzicht gilt es auch, wenn
der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 12
Werktagen nach erfolgter Fertigstellung der Arbeit verlangt.
3. Mängelrügen und Verjährung
Erfolgt eine Abnahmebesichtigung, so sind Mängelrügen
unmittelbar schriftlich zu erklären. Erfolgt keine Abnahmebesichtigung,
so gilt die Leistung oder Lieferung als angenommen,
wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt oder
der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach
Fertigstellung der Arbeit die Mängel schriftlich rügt. Zeigt
sich später ein Mangel, der bei Abnahme nicht erkennbar
war, so ist er unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber
eine örtliche Bauleitung oder eine sonstige fachmännische
Aufsicht bestellt hat, sind Mängelrügen unverzüglich
nach der Erkennbarkeit dieses Mangels vorzubringen. Die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein
Jahr nach Abnahme.
4. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten
Materialien keine für ihn erkennbaren Mängel haben.
Dies gilt insbesondere bei Leistungen von Natursteinen und
Kunststeinen, deren Eigenarten der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat.
Pflanzen werden in verkehrsüblicher Qualität geliefert. Mängel,
die für den Auftragnehmer nicht erkennbar sind, hat er
nicht zu vertreten. Für Materialen und Pflanzen, die von dem
Auftraggeber selbst geliefert werden, besteht keine Haftung,
auch nicht wegen mangelnder Qualität der Materialien oder
wegen Nichtanwachsens der Pflanzen.

Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut geliefert hat,
so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nach anwachsen,
Saatgut nicht aufgeht oder Pflanzen kümmern, nur
dann während der Pflegezeit auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn ihm die Fertigstellungspflege nach DIN 18916 der
landschaftsgärtnerischen Arbeiten für mindestens 1 Jahr
seit ihrer Abnahme übertragen ist.
Wird die Fertigstellungspflege nicht vereinbart, entfällt auch
die Gewährleistung auf das Anwachsen der Pflanzen.
Eine Vereibarung zur Fertigstellungspflege gilt nur dann,
wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird.
Von dieser Verpflichtung ist er befreit, wenn das Nichtanwachsen,
Nichtaufgehen oder Kümmern durch höhere Gewalt verursacht
ist.
Die Kosten für die Jahrespflege sind unter Festlegung der
Leistung besonders zu vereinbaren. Für Setzungsschäden,
die an Arbeiten auf aufgefülltem Gelände entstehen, wird
keine Gewähr geleistet. Für Schäden oder Verzögerungen,
die durch höhere Gewalt oder dritte entstehen, entfällt jegliche
Gewährleistung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
Für Schäden, die durch die Verunkrautung des Bodens entstehen,
wird keine Gewähr geleistet. Die Verpflichtung des
Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das
Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. Treten
Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann
der Auftraggeber deren Beseitigung verlangen, jedoch nur,
wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber verlangen,
dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt
wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
solche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Mängel, die
der Auftraggeber geltend macht, berechtigen ihn nicht, die
Bezahlung ganz oder teilweise zu verweigern.
5. Rechnungsstellung und Zahlung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Lieferungen und
Leistungen abgegolten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte,
wie sie insbesondere in der Beschreibung der Leistungen
des VOB, Teil C, festgelegt sind, zur Leistung gehören.
Darüber hinausgehende Leistungen werden auf der Grundlage
der aufgewendeten Arbeitszeit und der gemachten
Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Preise für vereinbarte
Lieferungen oder Tariflöhne oder die ortsüblichen
Effektivlöhne, so werden der Abrechnung – auch bei einer
vereinbarten Pauschalvergütung und bei Akkordpreisen –
die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt. Abschlagszahlungen
auf Grund erfüllter Leistungen oder Lieferungen
und prüfungsfähiger Zwischenabrechnungen sind binnen 6
Werktagen zu 90% der nachgewiesenen Lieferung und Leistung
zu erbringen. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung
und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten
Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von einem
Monat nach Zugang der Rechnung; das gilt auch dann, wenn
der Auftraggeber Mängel der Lieferung oder Leistung geltend
macht. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich
vereinbart werden, unzulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben
sämtliche Lieferungen – Materialien und Pflanzen – Eigentum
des Auftragnehmers. Materialien und Pflanzen, die mit
dem Grund und Boden fest verbunden sind, darf der Auftragnehmer
entfernen und zum Zeitwert unter Anrechnungen auf
die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen,
wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag trotz Fälligkeit
und Androhung der Wegnahme nicht bezahlt.
7. Planungsarbeiten und dgl.
Entwurfs- und Planungsarbeiten, Gutachten, Berechnungen
u. dgl. werden nach der Gebührenordnung für Gartenarchitekten
berechnet.
Bei Ausarbeitung von Leistungsverzeichnissen wird bei
Nichtzustandekommen des Auftrages 1% der Angebotssumme
in Rechnung gestellt.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Betriebssitz des
Auftragsnehmers zuständige Amts- oder Landgericht.
9. Lieferung von Brennstoffen
Für die Lieferung von Brennstoffen gelten gesonderte Allgemeine
Geschäftsbdingungen.
10. Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Oswald Gärten
Inh. Mirko Oswald
Haselbusch 36
24146 Kiel
Tel.: 0431/ 3185320
Fax.: 0431/ 3185319
mobil: 0171/ 4916707
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